Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2018 (AZ.: VII ZR 285/17) entschieden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch den vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit quantifizieren lassen.
Hintergrund
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin als Beton- und Natursteinwerk von der Beklagten, einer Nutzfahrzeugwerkstatt den Ersatz des Nutzungsausfallschadens aufgrund einer mangelhaft durchgeführten Reparatur an einem Kipplader mit Kran.
Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wenn sich Schaden konkret beziffern lässt
Der VII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung dann nicht verlangt werden kann, wenn sich bei einem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeuges die materiellen Auswirkungen des Ausfalles quantifizieren lassen.
Kann demnach die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den zeitweiligen Entzug der Nutzungsmöglichkeit beziffert werden, weil beispielsweise Leistungen durch Dritte nun auszuführen sind und das Vermögen des Geschädigten schmälern, besteht nach Ansicht des BGH kein Bedürfnis, den Schaden stattdessen durch eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung abzugelten.
Ständiger Verfügbarkeit des KFZ kommt kein eigener Vermögenswert zu
Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeuges, d.h. der ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, sodass der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist.
Rechtsprechung zu privat genutzten KFZ nicht übertragbar
Obgleich der Nutzungsausfall bei Sachen des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt, als Vermögensschaden zu bewerten ist, kann diese Rechtsprechung nach Ansicht des BGH nicht übertragen werden auf ausschließlich gewerblich genutzte Güter.
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